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Saturday, 4. February 2012
 
 
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers im türkischen Recht

I. Einleitung

Da der Geschäftsführer einer GmbH berechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten, sind alle für die Gesellschaft im Gesetz vorgesehenen Pflichten vom Geschäftsführer zu erfüllen. Andernfalls kann er von der Gesellschaft und seinen Gesellschaftern persönlich haftbar gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers sind insbesondere im Handelsrecht, Schuldrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Strafrecht geregelt. In diesem Beitrag wird auf die für die Praxis für wichtig erachteten Rechte und Pflichten detailliert eingegangen. 

II. Rechte und Pflichten aus dem Handelsgesetzbuch

Während im türkischen Handelsgesetzbuch das Recht der Aktiengesellschaften detailliert geregelt ist, wird im Abschnitt über die Limited Gesellschaften zu den jeweiligen Themen jeweils auf die diesbezüglichen Bestimmungen im Bereich des Aktiengesellschaftsrechts verwiesen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art.556). Demnach richtet sich die Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach den Bestimmungen des Aktiengesellschaftsrechts, sofern diese auf die Gesellschaftsform der GmbH übertragbar sind.

Die Gesellschafter haften nicht persönlich aus Rechtsgeschäften und Verträgen, die sie Namens der Gesellschaft für die Gesellschaft vornehmen und vereinbaren (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336).

Erfüllen jedoch die Geschäftsführer ihre Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag oder ihre  gesetzlichen Pflichten schuldhaft nicht ordnungsgemäß, so haften sie aufgrund des Vorliegens der Verletzung des zwischen ihnen und der Gesellschaft bestehenden Vertrages, im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch. (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336)

Die Geschäftsführer haben folgende im türkischen Handelsgesetzbuch vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen:

1. Überwachung des Gesellschaftskapitals: Die Geschäftsführer haben die rechtzeitige Einzahlung des gezeichneten Kapitals durch die betreffenden Gesellschafter zu überwachen und durch Aufforderung zur Einzahlung zu veranlassen. Andernfalls haben sie diese Anteile zu übernehmen und haften für ihre Einzahlung gesamtschuldnerisch (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 306) 

2. Überwachung der Gewinnausschüttung:  Die Geschäftsführer haben die Gewinnausschüttung und seine ordnungsgemäße Verteilung zu gewähren. (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336 I, 535)

3. Gesetzliche Buchführungspflicht: Die Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Buchführungspflichten beachtet werden und über die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt werden (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336 III) Der Geschäftsführer haftet persönlich für Schäden, die aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 67 II und Steuerverfahrensrecht  Art. 10). Hier trifft den Geschäftsführer eine verschuldensunabhängige Haftung. 

4. Umsetzung der Gesellschafterversammlungsbeschlüsse: Der Geschäftsführer hat die Umsetzung der Gesellschafterversammlungsbeschlüsse zu überwachen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336 IV).

5. Überwachung der Unregelmäßigkeiten in der Gründungsphase: Die ersten Geschäftsführer in der Gründungsphase, haben die ordnungsgemäße Gründung der Gesellschaft zu überwachen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 338)

6. Haftung im Insolvenzfalle: Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft hat dies grundsätzlich nur Konsequenzen für die Gesellschaft. Solange die Geschäftsführer kein persönliches Verschulden trifft, können sie nicht haftbar gemacht werden. Nur wenn die Insolvenz der Gesellschaft, aufgrund von sorgfaltswidrigem und schuldhaftem Verhalten der Geschäftsführer herbeigeführt wurde, können diese persönlich haftbar gemacht werden. Haben die Geschäftsführer in den letzten 3 Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Gewinnanteil oder unter einer anderen Bezeichnung Auszahlungen erhalten, die die angemessene Vergütung überschreiten, so sind die Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft zur Rückführung des überschießenden Betrages verpflichtet.

7. Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Gesellschaftsvertrages: Die Gesellschafter haften für die schuldhafte (vorsätzlich oder fahrlässig) Nichterfüllung der ihnen aus Gesetz oder aus dem Gesellschaftsvertrag auferlegten Pflichten (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336)

8. Haftung bei falschen Erklärungen: Geben die Geschäftsführer über die aktuelle Lage der Gesellschaft irreführende Erklärungen ab, so haften sie persönlich für Schäden, die bei Dritten daraus entstanden sind (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 339)

9. Selbstkontrahierungsverbot: Geschäftsführer dürfen Geschäfte, die vom Firmengegenstand der Gesellschaft umfasst sind, weder im eigenen Namen noch im Namen anderer mittelbar oder unmittelbar abschließen. Dies gilt nicht, wenn eine Genehmigung durch Gesellschafterbeschluss vorliegt (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 334).

10. Wettbewerbsverbot: Geschäftsführer dürfen Geschäfte, die vom Firmengegenstand der Gesellschaft umfasst sind, weder für sich noch für andere vornehmen oder sich bei Gesellschaften, deren Firmengegenstand sich mit dem der von ihnen geführten Gesellschaft deckt als uneingeschränkt verantwortlich beteiligen. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen die Geschäftsführer, die gegen diese Vorschrift verstoßen Schadensersatz geltend zu machen oder wahlweise das abgeschlossene Geschäft für sich gelten zu lassen und die aus diesem Geschäft erlangten Vorteile für die Gesellschaft einzufordern (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 335).

11. Verschwiegenheitspflicht: Die Geschäftsführer sind zur Verschwiegenheit über die in ihre Kenntnis gelangten Gesellschaftsgeheimnisse verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer nach ihrer Entlassung fort (türkisches Handelsgesetzbuch Art. 363)

12. Sorgfaltspflicht: Die Geschäftsführer haben bei der Erfüllung der Gesellschaftsaufgaben die von einem sorgfältigen Geschäftsführer zu erwartende Sorgfalt aufzuweisen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 320 und Türkisches Schuldgesetzbuch Art. 528).

13. Treuepflichten: Aufgrund des zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft bestehenden Vertretungs- und Dienstverhältnisses, haben sie ihre Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft zu beachten. 

III. Rechte und Pflichten aus dem Schuldgesetzbuch

1. Haftung aus Vertrag: Da die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter handeln, haften sie nicht persönlich aus Verträgen, die sie im Namen der Gesellschaft abschließen. Diese binden nur die Gesellschaft. 

2. Haftung aus unerlaubter Handlung:  Sollten die Geschäftsführer bei der Erfüllung Ihrer Pflichten anderen aus unerlaubter Handlung ein Schaden zufügen, so kann die Gesellschaft gegen den Geschäftsführer für die daraus entstandenen Ansprüche in Regress nehmen. Jedoch können Dritte, die diesen Schaden wegen unerlaubter Handlung des Geschäftsführers erlitten haben, allein gegenüber der Gesellschaft als juristische Person geltend machen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 321 und 542). Aufgrund der erlittenen unerlaubten Handlung können diese Dritte die Gesellschaft verklagen. Die gegen die Gesellschaft geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind begründet, wenn das Verschulden des Geschäftsführers bewiesen ist. In diesem Fall kann die Gesellschaft  - wie oben ausgeführt – den Geschäftsführer für den dem Dritten geleisteten Schadensersatz in Regress nehmen. Somit kann der Geschäftsführer für bei Dritten verursachte Schäden aus unerlaubter Handlung mittelbar persönlich haftbar gemacht werden.

IV.  Rechte und Pflichten aus dem Insolvenzrecht

Das türkische Vollstreckungs- und Insolvenzrecht hat in verschiedenen Normen wichtige Verpflichtungen für den Geschäftsführer vorgesehen. Die davon als wichtig erachteten sind im Folgenden kurz wiedergegeben.

1. Haftung wegen Gläubigerschädigung

Nach Art. 333 A des türkischen Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes, können die rechtlichen oder faktischen führungsbefugten Personen einer Gesellschaft auf Antrag der Gläubiger mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 5000 Tagessätzen bestraft werden, wenn sie in der Absicht, den Gläubigern der Gesellschaft ein Nachteil zuzufügen, die Schulden des Handelsgewerbes vollständig oder teilweise nicht begleichen und dadurch den Gläubigern ein Schaden zufügen. Bei fahrlässiger Vorgehensweise kann nach der Höhe des entstandenen Schadens eine Geldstrafe bis 2000 Tagessätzen verhängt werden. 

2. Haftung wegen betrügerischer Vorgehensweise im Insolvenzverfahren

Der Geschäftsführer der schuldnerischen Gesellschaft kann auf Antrag der betreffenden Personen mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis zu einem Jahr bestraft werden, wenn er im Insolvenzverfahren mit betrügerischer Handlung und Vorgehensweise die Gläubiger, den Kommissar, den Rechnungsprüfer oder den zuständigen Beamten irreführt oder den Zwangsvergleich nicht einhält und dadurch vorsätzlich ein Schaden verursacht (Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz Art. 334).

3. Haftung wegen ungedecktem Scheck

Die Aussteller eines wenn auch teilweise ungedeckten Schecks oder ihre vertretungsbefugten Vertreter (Geschäftsführer) werden mit einer Geldstrafe in Höhe des Scheckbetrages bestraft. Jedoch darf die Geldstrafe den Betrag von 80.000 TL nicht überschreiten. Bei wiederholter Vorgehensweise wird eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren verhängt. Wird diese Tat vom Geschäftsführer begangen, so wird der Gesellschaft eine Geldstrafe in derselben Höhe verhängt. Selbst wenn die Befugnis zur Ausstellung von Schecks vom Geschäftsführer an einen anderen Mitarbeiter der Gesellschaft übertragen wurde, wird der Geschäftsführer bestraft.

4. Haftung wegen verspäteter Insolvenzbeantragung

Die Gesellschaft ist zur unverzüglichen Insolvenzanmeldung verpflichtet, wenn auf die Forderungsbeitreibung durch Zwangsvollstreckung eines Gläubigers die Gesellschaft ihr Vermögen zur Hälfte verliert und das Restvermögen nicht zur Begleichung der fälligen und innerhalb eines Jahres fällig werdenden Schulden ausreicht (Türkisches Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz Art.178). Andernfalls wird der Geschäftsführer auf Antrag eines Gläubigers mit einer Haftstrafe von 10 Tagen bis zu 3 Monaten bestraft. 

V. Haftung wegen steuerrechtlichen Gründen

Nach Art. 10 I des Steuerverfahrensgesetzes sind die steuerrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen von juristischen Personen von ihren gesetzlichen Vertretern zu erfüllen. Bei den Limited-Gesellschaften sind die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter vorgesehen. Demnach haften die Geschäftsführer verschuldensunabhängig gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Zahlung der Steuer und die diesbezüglichen Forderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen (Türkisches Steuerverfahrensrecht Art. 10)

Der Geschäftsführer ist zur Gewährung der rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen und der rechtzeitigen Abführung der Steuer zu folgendem verpflichtet:

 •           Anzeigepflichten

                 -       Beginn des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters

                 -       Änderungen

                 -       Ende des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters

                 -       Liquidation und Insolvenz

                 -       Firmensitzveränderungen

                 -       Todesfälle

                 -       Änderungen am Gebäude oder Grundstück 

           Buchführungspflichten

           Urkunden anzunehmen und auszustellen

           Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

           Informationspflichten

 

Sollten aufgrund der Verletzung dieser Pflichten Steuern oder diesbezügliche Verzugszinsen, Verzugszuschläge, Bußgeld oder vergleichbare Forderungen von der Gesellschaft nicht beigetrieben werden können, so sind diese aus dem Privatvermögen der Geschäftsführer zu begleichen. In diesem Falle können die Geschäftsführer die Gesellschaft für die von ihnen gezahlten Steuern in Regress nehmen, sofern sie ihr fehlendes Verschulden beweisen können. Da jedoch die finanzielle Situation der Gesellschaft in diesem Falle nicht besonders gut sein wird, werden die Geschäftsführer diese Forderungen nicht beitreiben können.

Grundsätzlich sind nach dem Steuerverfahrensgesetz für den Fall der Verstoßes gegen steuerrechtliche Vorschriften und des Steuerverlustes keine Freiheitsstrafen vorgesehen. Grundsätzlich werden steuerrechtliche Verstöße mit verschiedenen Geldstrafen geahndet. Die Freiheitsentziehung ist nur für den Fall der Steuerhinterziehung vorgesehen.

Steuerverlust bedeutet, dass der Steuerpflichtige oder der verantwortliche seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt und dadurch die Steuer verspätet oder unvollständig erhoben wird. Verursacht der Steuerpflichtige oder der Verantwortliche in diesen gesetzlich vorgesehenen Fällen einen Steuerverlust, wird gegen diese eine Geldstrafe in Höhe der erlittenen Einbuße verhängt.  

Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften bedeutet, dass die im Steuerrecht diesbezüglich geregelten Vorschriften nicht eingehalten werden. Die diesbezüglichen Geldstrafen werden jedes Jahr aktualisiert. Die am meisten Fällte betreffen, die nicht rechtzeitige Einreichung der Steuer- und Abgabenerklärung, fehlende Buchführung oder nicht ordnungsgemäße Buchführung.

Unter Steuerhinterziehung fallen Falschangaben in den Firmenbüchern und in den Aufzeichnungen, Konteneröffnungen für den Namen von unbeteiligten Personen, Verfolgung der Aufzeichnungen in anderen Büchern, Manipulierung oder Verheimlichung der Unterlagen und die  Erstellung oder Verwendung inhaltlich falscher Unterlagen. In diesen Fällen kann gegen den Täter eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu 3 Jahren verhängt werden. Darüber hinaus kann im Fall der Vernichtung von Büchern und Aufzeichnungen, der Ersetzung von Seiten aus den Firmenbüchern mit anderen Blättern und der Erstellung falscher Dokumente gegen den Täter eine schwere Haftstrafe von 3 Jahren bis zu 5 Jahre verhängt werden (Türkisches Steuerverfahrensgesetz Art. 359).

Nach Türkischem Recht können im Falle der Verwirklichung von Tatbeständen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe mit sich bringen, gegen juristische Personen keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Daher wird angenommen, dass die gesetzliche Sanktion gegen die Vertreter der Gesellschaft zu verhängen ist. Daher ist auch im steuerrechtlichen Bereich, wie auch in anderen Fällen, in denen die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorgesehen ist, die Sanktion gegen den Vertreter der Gesellschaft zu verhängen, der für die betreffende Aufgabe der Gesellschaft verantwortlich gewesen ist.

Ist aufgrund der Verletzung von steuerrechtlichen Vorschriften eine Geldstrafe zu verhängen so ist vorrangig die Gesellschaft Adressat dieser Sanktion. Nur im Falle, dass die verhängte Geldstrafe nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft beglichen werden kann, können die Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden.

Die Steuerbehörden können je nach Besonderheiten des Einzelfalles vorsorglich eine Ausreisesperre verhängen, wenn sie die Ermittlungen gegen die Gesellschaft aufgenommen haben.

VI. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrecht

Der Geschäftsführer ist insbesondere Verpflichtet, alle für die Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz im Arbeits- und Sozialrecht vorgesehenen Vorkehrungen zu treffen und die nötigen Hilfsmittel und Werkzeuge bereit zu halten. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann gegen den Arbeitgeber und den Geschäftsführer eine Geldstrafe verhängt werden.

VII. Strafrechtliche Haftung 

Die strafrechtliche Haftung der Geschäftsführer ist verstreut im türkischen Handelsgesetzbuch, im Steuerverfahrensgesetz, im türkischen Strafgesetzbuch etc. geregelt.

1. Haftung wegen Urkundenfälschung

Nach Art. 305 des türkischen Handelsgesetzbuches haften Personen, die an der Ausstellung einer falschen schriftlichen Erklärung, einer Urkunde oder eines sonstigen Dokuments mitgewirkt haben gesamtschuldnerisch. Desweiteren findet auf sie Art. 204 des türkischen Strafgesetzbuches über die Urkundenfälschung Anwendung. Waren auch die Geschäftsführer der Gesellschaft bei dieser Tat beteiligt, so wird gegen sie eine Haftstrafe von 2 Jahren bis zu 5 Jahren verhängt.

2. Haftung wegen Täuschung bei der Wertschätzung von Sacheinlagen

Geschäftsführer, die bei der Erbringung von Sacheinlagen bei der Wertschätzung dieser Sacheinlagen oder bei der Übernahme einer Gesellschaft bei der Wertschätzung der Gesellschaft oder der Sacheinlagen täuschen, werden gem. Art. 206 des türkischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Diese Geschäftsführer sind zugleich zum Ersatz des der Gesellschaft dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

3. Haftung der ersten Geschäftsführer für Unregelmäßigkeiten bei der Gründung

Die ersten Geschäftsführer sind zur Überprüfung von Unregelmäßigkeiten bei der Gründung verpflichtet. Sollten sie dieser Prüfungspflicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht nachgekommen und der dadurch entstandene Schaden nicht von den Gesellschaftsgründern beigetrieben worden sein, so wird gegen die Geschäftsführer entsprechend Art. 257 II des türkischen Strafgesetzbuches eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren verhängt.

4. Haftung wegen Abgabe falscher Erklärungen

Geben die Geschäftsführer bei ihren Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit, bei ihren Berichten und Empfehlungen gegenüber der Gesellschafterversammlung nicht der Wahrheit entsprechende Informationen, oder lassen sie diese Information geben, die geeignet sind, bei den Betroffenen ein Schaden zu verursachen, so werden die Geschäftsführer mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft.

5. Haftung wegen Vertrauensmissbrauch

Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches regelt den Vertrauensmissbrauch im Allgemeinen. Demnach kann jemand, der über eine ihm zur Aufbewahrung überlassene oder zu einer bestimmten Verwendung übergebene Sache, die einer anderen Person gehört, zu seinen Gunsten oder zugunsten einer anderen Person verfügt, ohne dass die Verfügung nur eine Besitzübertragung darstellt, und diese Verfügung leugnet, auf Antrag mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe bestraft werden. Wird diese Tat vom Geschäftsführer in Ausübung seines Amtes begangen, so wird er aufgrund des Missbrauchs des zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Dienst- und Vertrauensverhältnisses mit einer Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 7 Jahren und mit einer Geldstrafe von bis zu 3000 Tagessätzen bestraft. Darunter fallen z.B., wenn er das finanzielle Vermögen der Gesellschaft oder das sonstige Vermögen der Gesellschaft unberechtigterweise in sein Vermögen oder in das Vermögen eines Dritten einverleibt oder das Gesellschaftsvermögen teilweise nicht registriert und damit unterschlägt. 

6. Haftung wegen Betruges

Art. 157 des türkischen Strafgesetzbuches umschreibt den Betrug als die Irreführung einer anderen Person durch täuschende Handlungen und der Zufügung eines Vermögensnachteils dieser Person oder einem Dritten und der Erlangung eines Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten. Wird dieser Tatbestand durch den Geschäftsführer einer Gesellschaft bei der Betreibung des Handelsgewerbes verwirklicht, so eine stellt dies gem. Art. 158 des türkischen Strafgesetzbuches einen qualifizierten Betrug dar, der mit einer Haftstrafe von 2 Jahren bis zu 7 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 5000 Tagessätzen geahndet wird. In diesen Fällen wird auch gegen die Gesellschaft, zu der der Geschäftsführer angehört, Sicherheitsmaßnahmen verhängt. 

7. Haftung aus gewerblichem Rechtschutz und Urheberrecht

Im Urheberrecht werden für den Fall von Verletzung von Urheberrechten zugleich auch Sanktionen in Form von Geldstrafe oder Freiheitsentziehung gegen die Geschäftsführer vorgesehen (Art. 71 ff). Nach der Bestimmung unter Nr. 73 A des Regierungserlasses mit der Nr. 551 können Geschäftsführer, die Patent- oder Geschmacksmusterrechte verletzt haben, mit einer Haftstrafe von einem Jahr bis zu 4 Jahren oder mit einer Geldstrafe von 14.000 TL bis zu 46.000 TL oder mit beidem zugleich bestraft werden. Zugleich kann die Schließung des Handelsgewerbes für mindestens ein Jahr und die Untersagung der wirtschaftlichen Betätigung der betreffenden Personen verfügt werden. Die hier aufgeführten Handlungen, werden nur auf Antrag verfolgt.


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Stand: 10.08.2010

 
Durchgriffshaftung bei der Limited-Gesellschaft in der Türkei
 
Firmengründung in der Türkei bei einer Freihandelszone

1. Gewinnsteuerbefreiung für die Firma
Der durch die Firma mit der Produktionstätigkeit in der Freihandelszone erzielte Jahresgewinn ist
von der Gewinnsteuer vollständig befreit. Diese Befreiung gilt bis zur EU-Mitgliedschaft der Türkei
und bis zum Ablauf der Tätigkeitszulassung. Die von den weiteren Tätigkeiten etc. außer Freihandelszone erzielten Gewinne sind von dieser Befreiung ausgeschlossen. Deshalb sind beide
Aktivitätsarten in der Buchhaltung voneinander getrennt zu führen.

2. Einkommenssteuerbefreiung für Löhne und Gehälter
Die Löhne und Gehälter sind von der Einkommenssteuer vollständig befreit, wenn min. 85 % der
produzierten Waren ins Ausland exportiert werden.

3. Einkommenssteuer für die Gewinnausschüttung
Im Falle der Gewinnausschüttung sind die Gesellschafter verpflichtet, die entsprechende
Einkommenssteuer zu zahlen. Jedoch ist diese Steuer durch die Gesellschaft zu berechnen und
bereits vor der Auszahlung an Gesellschafter an das Finanzamt zu zahlen. Die Vorschriften des
Doppelbesteuerungsabkommens sind dabei zu berücksichtigen.

Die erzielten Gewinne können sowohl ins Ausland als auch in die Türkei frei von jeglichen
Genehmigungen transferiert werden.

Einkommenssteuersätze in der Türkei (2010)

Einkommen (TL)                      Steuersatz
0,00 – 8.800,00                         15 %
8.800,00 – 22.000,00               20 %
22.000,00 – 50.000,00             27 %
50.000,00 - mehr                      35 %

4. Zulassungsvoraussetzungen
Grundsätzlich wird als erster Schritt für die Etablierung eines Geschäfts in einer Freihandelszone
mit der Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszone die entsprechende Produktionshalle
bestimmt und ein Mietprotokoll unterschrieben. Dann wird das Zulassungsantragsformular
ausgefüllt an die Direktion für Freihandelszonen in Ankara zugeschickt. Zugleich wird 5.000,00
USD an die Türkische Zentralbank überwiesen. Die Direktion für Freihandelszonen erteilt eine
Genehmigung und nach deren Erhalt wird die Firmengründung / Niederlassungsgründung in der
Freihandelszone beim Handelsregister gestartet.

Nach der Gründung wird mit einem entsprechenden Handelsregisterauszug der Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszone eingereicht. Der Mietvertrag wird bestätigt und mit
anderen Dokumenten an die Direktion für Freihandelszonen in Ankara zugeschickt. Daraufhin
erteilt die Direktion die Tätigkeitszulassung. Die Zulassung für Mieter-Produzenten ist in der Regel
für 15 Jahre begrenzt und die dafür zu zahlende Zulassungsgebühr beträgt sich 5.000,00 USD.
Längere Fristen für Investor-Produzenten sind im Einzelfall möglich.
 
Rechte und Pflichten des Prokuristen im türkischen Recht

Rechte und Pflichten des Prokuristen im türkischen Recht

I. Einleitung

Die Regelung der Prokura wurde aus dem Schweizer Recht ins türkische Recht übernommen. Da das Schweizer Recht aus Deutschland stammte, ist damit der Begriff der Prokura nahezu identisch mit dem des deutschen Rechts. Auch der Umfang der Prokura ist nahezu identisch mit der im deutschen Recht geregelten Prokura.

Die gesetzlichen Regelungen sind in Art. 449 – 456 des türkischen Obligationengesetzes (OG) und in Art. 544 des türkischen Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.

Unsere Ausführungen in diesem Beitrag richten sich grundsätzlich an der Limited-Gesellschaft, weil dies die von ausländischen Investoren am meisten gewählte Gesellschaftsform darstellt und die Prokura bei den übrigen Gesellschaftsformen keine großen Abweichungen aufweist.

II. Benennung des Prokuristen

Die Benennung eines Prokuristen bei den Limited-Gesellschaften erfolgt mit einem Gesellschafterbeschluss, welcher im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen ist. Die Eintragung ins Handelsregister ist gesetzlich zwingend hat aber lediglich deklaratorische Wirkung, weil die Prokura bereits durch die förmliche Ernennung bzw. den Gesellschafterbeschluss begründet wird und im Innenverhältnis zwischen dem Kaufmann und dem Prokuristen wirksam ist.

Der zu benennende Prokurist hat dabei bei einem Notar (auch in Deutschland möglich) persönlich zu erscheinen und sein notariell beglaubigtes Unterschriftsmuster zu erstellen. Auch dieses Unterschriftsmuster muss dem Handelsregister eingereicht werden, um die Veröffentlichung der Ernennung zu erzielen.

III. Definition

Nach Art. 449 OG ist ein Prokurist jemand, der vom Inhaber (Kaufmann) eines Handelsbetriebes oder einer Fabrik oder einer sonstigen kaufmännisch betriebenen Einrichtung zur Geschäftsleitung und zur Unterschrift unter Nutzung der Signatur des Handelsgewerbes ausdrücklich oder konkludent bevollmächtigt ist. Der Inhaber hat die Vollmacht im Handelsregister einzutragen.

IV. Umfang der Befugnisse des Prokuristen

Die Prokuristen sind befugt, nicht nur typische und gewöhnliche Geschäfte sondern alle Rechtsgeschäfte, die im Gegenstand der Gesellschaft definiert worden sind, im Namen des Kaufmanns verbindlich abzuschließen. Insoweit ist der Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen sehr weitreichend. 

Der gesetzliche Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen wird in Art. 450 und 451 OG geregelt. Danach ist der Prokurist für folgende Rechtsgeschäfte aufgrund der gesetzlichen Regelung vertretungsbefugt:

  •   Eingehen von Wechselverbindlichkeiten

 

Darunter fällt die Ausstellung von Wechseldokumenten wie Scheck,  Schuldschein, Police. Somit wird die Gesellschaft Dritten gegenüber mit Schulden belastet.  

  • Durchführung aller dem Gesellschaftszweck dienender Rechtsgeschäfte 

 

Bei der Bestimmung des Umfangs der Vertretungsvollmacht des Prokuristen ist der Gesellschaftsvertrag entscheidend, welcher den Gesellschaftszweck definiert. Da in den türkischen Gesellschaftsverträgen der Gesellschaftsgegenstand außergewöhnlich weit gefasst wird, ist der Prokurist dementsprechend mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Beispielsweise kann er in diesem Sinne ggf. Dienstverhältnisse, Bürgschafts- und Darlehensgeschäfte abschließen, Filialgründungen vornehmen, Waren einkaufen und verkaufen sowie Beteiligungen eingehen etc.

Allerdings sind türkische Behörden sowie Geschäftspartner trotz ausdrücklicher gesetzlicher Regelung daran gewöhnt, dass der Umfang der Vertretungsvollmacht jeglicher Vertreter der Gesellschaften wortwörtlich genau geschrieben und im Handelsregister eingetragen wird. Es ist kaum möglich für Vertretungsorgane türkischer Gesellschaften, Rechtsgeschäfte abzuschließen, ohne eine wortwörtlich genau verfasste Vertretungsvollmacht vorzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache muss während der Erteilung der Prokura die erteilten Befugnisse wortwörtlich genau beschrieben werden. Eine in Deutschland übliche Vollmacht mit groben Beschreibungen ist in der Türkei schwer durchzusetzen. 

V. Beschränkung der Befugnisse des Prokuristen

Der Prokurist darf folgende Rechtsgeschäfte nicht vornehmen, wenn er dafür nicht gesondert ausdrücklich bevollmächtigt worden ist (Art. 450 II OG).

  • Übertragung von Immobilien
  • Belastung von Immobilien

 

 

Prokuristen dürfen insbesondere folgende Geschäfte nicht durchführen.

  • Verkauf des Unternehmens
  • Beendigung der Tätigkeit des Unternehmens
  • Beantragung der Insolvenz

 

 

Die Vertretungsbefugnis kann zusätzlich nur in unten genannten bestimmten Punkten eingegrenzt werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 451 I OG) kann die Prokura ggf. nur auf die Geschäfte einer bestimmten Filiale eingegrenzt werden (Filialprokura).

Nach Art. 451 II OG kann vorgesehen werden, dass der Prokurist mit anderen Vertretern gemeinschaftlich handeln und unterschreiben muss (Gemeinschaftliche Prokura).

Die Beschränkung des Umfangs der Prokura ist im Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokuristen beispielsweise durch Dienst- oder Arbeitsvertrag möglich. Diese Beschränkungen sind gegenüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam (Art. 451 III OG). Deshalb sind auch vom Prokuristen ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossene Geschäfte in diesen Fällen für den Kaufmann verbindlich. Der Prokurist haftet dem Kaufmann diesbezüglich auf Schadensersatz.

VI. Wettbewerbsverbot

In Art. 455 OG wird ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Prokuristen vorgesehen. Danach dürfen die Prokuristen ohne die ausdrückliche Genehmigung des Kaufmanns sowohl im eigenen Namen als auch im Namen Dritter  im Geschäftsbereich der Gesellschaft nicht tätig werden. Anderenfalls ist der Kaufmann berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. 

VII. Beendigung der Prokura

Die Prokura kann durch den Widerruf des Kaufmanns oder durch die Kündigung des Prokuristen jederzeit beendet werden (Art. 456 OG).

Sowohl im Falle des Widerrufs durch den Kaufmann als auch im Falle der Kündigung durch den Prokuristen muss das im Zusammenhang stehende Dienstverhältnis von der Prokura unterschieden werden. Denn beide Rechtsverhältnisse bestehen selbständig nebeneinander, sodass die Beendigung des einen nicht auch automatisch das Erlöschen des anderen Rechtsverhältnisses zur Folge hat. Somit erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Wie die Erteilung muss auch das Erlöschen der Prokura im Handelsregister eingetragen werden (Art. 452 I OG). Im Außenverhältnis bleibt sie solange bestehen, bis sie im Handelsregister gelöscht ist (Art. 452 II OG).

 

Verfasst von:
Dr. Fatih Dogan LL.M
Avukat

Dogan & Koyuncu
Rechtsanwälte

 
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Schiedsgerichtsbarkeit in der Türkei

I. Schiedsverfahren/Arbitration

Ein Schiedsverfahren (Arbitration) ist ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich eines geschlossenen Vertrages zwischen zwei Parteien vor einem Schiedsgericht.

Die Parteien müssen hierzu vor oder bei Auftreten von Streitigkeiten  vertraglich festgelegt haben, diese vor einem Schiedsgericht auszutragen. Eben diese Schiedsvereinbarung schließt den üblichen Weg zu den staatlichen Zivilgerichten aus. In dieser Vereinbarung werden in der Regel auch die Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen durch die Parteien bestimmt. Es handelt sich bei den Schiedsrichtern in der Regel um erfahrene Juristen, die häufig in manchen Schiedsverfahren als Parteivertreter fungieren und in anderen Schiedsverfahren als Schiedsrichter amten und  besondere Sachkunde, also im Hinblick auf den jeweiligen Streitfall z.B. besondere Rechtskenntnisse, Sachkenntnisse und Sprachkenntnisse besitzen.

Die Parteien wählen grundsätzlich zwischen zwei Arten der Schiedsgerichtsbarkeit, der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit und der ad hoc-Schiedsgerichtsbarkeit. Bei der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit können sich die Vertragsparteien auf eine Schiedsgerichts-Institution einigen. Bekannte Institutionen sind u.a. die ICC, die DIS oder der LCIA. Bei der ad hoc-Schiedsgerichtsbarkeit vereinbaren die Parteien die Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht ohne Bezugnahme auf eine Schiedsgerichts-Institution. Die Parteien einigen sich entweder im Voraus oder nachträglich auf die Besetzung des Schiedsgerichts. Das Verfahren wird entweder durch die Parteien (z.B. durch Bezugnahme auf die UNCITRAL Arbitration Rules) oder aber durch das Schiedsgericht festgelegt. Je nach Vereinbarung der Vertragsparteien entscheiden ein oder mehrere Schiedsrichter per Schiedsspruch, welcher an die Stelle eines sonst üblichen Schiedsspruchs tritt.

II. In der Türkei

Das  Schiedsverfahrensrecht der einzelnen Staaten findet sich auf nationaler Ebene.

Das türkische Rechtsystem unterscheidet sich im Bezug auf Schiedsgerichte nicht wesentlich von anderen Systemen. Es ist weitgehend an europäische Standards angepasst.

Die Türkei unterzeichnete im Juli 1992 das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Anerkennung und Vollstreckungserklärung  ausländischer Schiedssprüche ist Gegenstand des Art. V des NY Übereinkommens.

Es gilt im türkischen Zivilprozessrecht der allgemeine Grundsatz, dass die Schiedsgerichtsbarkeit für die Lösung der zivilrechtlichen Konflikte wirksam vereinbart werden darf. Die Parteien können auch das vom Schiedsgericht anwendbare Recht im Voraus freiwillig vertraglich vereinbaren. Die Parteien dürfen auch ein ausländisches Recht bzw. deutsches Recht als vom Schiedsgericht anwendbares Recht vereinbaren. Eine solche Rechtswahl wird nach türkischem Recht nicht beanstandet.

Ob und inwieweit in einer inländischen Vertragsbeziehung Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart werden kann, wird aber durch den Gesetzgeber nur unvollständig und verstreut geregelt.

Die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit befinden sich in folgenden Gesetzen.

1. Zivilprozeßordnung:

In diesem Gesetz werden nur die Einzelheiten der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit geregelt. Das Schiedsgerichtsverfahren muss mit den Artikeln 516 bis 536 der türkischen ZPO vereinbar sein. (Sollte der Verfahrensort in Deutschland liegen, ist eine Übereinstimmung mit Paragraph 1025 ff. Deutsche ZPO erforderlich. Diese nationalen Verfahrensregeln sind in der Türkei sowie in Deutschland dann anzuwenden, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Türkei oder in Deutschland hat und eine der Parteien beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Türkei/Deutschland hat.)

2. Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz für Verträge mit öffentlichen Stellen

Das Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz regelt die Schiedsgerichtsbarkeit für Verträge zwischen den privatrechtlichen Unternehmen und den türkischen öffentlichen Institutionen. Mit diesem Gesetz wird die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts selbst in den Verträgen mit dem öffentlichem Sektor anerkannt, vorausgesetzt dass überhaupt ein Bezug ins Ausland existiert. Auch der Begriff des "Bezugs ins Ausland" wird im selben Gesetz definiert. Danach ist der Bezug ins Ausland vorhanden, wenn mindestens ein Gesellschafter der Vertragsparteigesellschaft nach Ausländischer Kapitalförderungsgesetzgebung ausländischer Abstammung ist oder für die Umsetzung des Hauptvertrags Verträge für die Besorgung des ausländischen Kapitals oder Darlehens oder der Sicherheit abgeschlossen worden ist. Diese Definition ist sehr weit und ermöglicht in der Praxis in  fast allen Fällen die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts (Art. 2 c), obwohl beide Vertragsparteien türkische Rechtspersönlichkeiten sind. Nach dem geltenden Gesetz für direkte ausländische Investitionen mit der Nr. 4875 vom Jahr 2003 ist der Bezug ins Ausland anzunehmen, wenn eine direkte ausländische Investition oder Investor vorhanden ist. Seit 2003 ist eine ausländische Direktinvestition stets zu bejahen, wenn in eine türkische Gesellschaft durch ausländische Rechtspersönlichkeiten vom In- oder Ausland Kapital- oder Sacheinlage eingebracht worden ist (Art. 2).

Die Einschränkung des Gesetzes Nr. 4501 hinsichtlich des Bezuges ins Ausland gilt nur für die Verträge mit öffentlichen Institutionen und ist für die Verträge zwischen den privatrechtlichen Rechtspersönlichkeiten nicht primär anzuwenden. Es kann aber durch die Gerichte analog angewandt werden. Im Falle einer analogen Anwendung ist die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts in rein privatrechtlichen Vertragsbeziehungen stets zu bejahen, wenn der Bezug ins Ausland nach den oben genannten Erklärungen vorhanden ist. 

3. IPR-Gesetz Nr. 5718 vom 2007

Das türkische IPR-Gesetz hat nur Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedsgerichtsurteile, welche in den ausländischen Schiedsgerichten ausgesprochen worden sind. Als Voraussetzung für die Anerkennung werden insbesondere die Gegenseitigkeit zwischen den Ländern über die Anerkennung der Schiedsgerichtsurteile (Art. 38 a), ordre public und weitere übliche Anerkennungskriterien gefordert. 

4. Internationales Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz Nr. 4686 vom 2001 

Schiedsverfahren in der Türkei werden seit 2001 durch das ‘Internationale Schiedsgesetz’ geregelt. Das Gesetz Nr. 4686 gilt nur für diejenigen Verträge, die sowohl ein Bezug ins Ausland haben als auch als Schiedsgerichtsort die Türkei vorschreiben.

5. Fazit Türkei

Im türkischen Recht wird die Möglichkeit der Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts in den Verträgen zwischen öffentlichen Stellen und privatrechtlichen Personen stets zu bejahen sein, wenn der Bezug ins Ausland nachgewiesen werden kann. Da eine solche Einschränkung für Verträge zwischen privatrechtlichen Personen gesetzlich nicht vorgesehen wird, müsste die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts unter inländischen privatrechtlichen Personen im handelsrechtlichen Bereich nach unserer Meinung sogar ohne die Einschränkung des Bezugs ins Ausland möglich sein.

In der Rechtsprechung fehlen klare Entscheidungen zu dieser Frage. An dieser Stelle muss kurz darauf hingewiesen werden, dass der türkische Kassationshof aufgrund der protektionistischen Annäherungen vielleicht Bezug ins Ausland voraussetzen könnte.

III. Vor- und Nachteile

Schiedsverfahren sind als Verfahren unter Privaten in der Regel vertraulich, so dass keine Geschäftsgeheimnisse an die Öffentlichkeit dringen und auch der Schiedsspruch in der Regel nicht publiziert wird. Mangels ordentlicher Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch, dauern Schiedsverfahren auch nicht so lange wie staatliche Verfahren.

Jedoch haben Schiedsgerichte als privat berufene Institutionen nur begrenzte Kompetenzen. Sie können keine Hoheitsgewalt ausüben, also z.B. weder den Schiedsspruch vollstrecken noch vorläufige Maßnahmen durchsetzen. In solchen Fällen muss um die Mitwirkung eines staatlichen Gerichts ersucht werden. Der Schiedsspruch ist zwar ein Urteil von Privatpersonen, dennoch wird er in den meisten Ländern gestützt auf ein internationales Übereinkommen oder auf nationales Recht gerichtlich anerkannt und dann vollstreckt.

Staatliche Gerichte werden also benötigt, um mit Hilfe der Behörden die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs durchzusetzen.

IV. Schluss

Die weitere Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen fällt den Geschäftspartnern nach einem Schiedsgerichtsverfahren insbesondere aufgrund der geringeren zeitlichen Zäsur und der parteifreundlicheren Verfahrensatmosphäre leichter als nach einem konventionellen Gerichtsverfahren. Daher ist es empfehlenswert, diesen Weg der Streitbeilegung bei Verträgen mit einzubeziehen.

Jedoch sollte nicht vergessen werden, dass wie oben ausgeführt, ein inländisches Schiedsurteil zur Vollstreckung einer Vollstreckungsklausel durch ordentliche Gerichte bedarf. Ein im Ausland erwirktes Schiedsurteil muss hingegen durch ein Anerkennungsverfahren im zu vollstreckenden Land anerkannt werden. Dieses Verfahren kann einige Monate dauern. Bei der Umsetzung ausländischer Schiedsurteile muss diese Zeit mit einkalkuliert werden.

 
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